Reisekostenbestimmungen
Mehr Informationen dazu gibt es hier:- Informationen vom Gesamtauschuss der MAVen vom 04.05.15:
Erstattung von Reisekosten und Anrechnung von Arbeitszeit bei Fahrten zu "weiteren Tätigkeitsstätten" hier - Information des Landeskirchenamtes von der Personalsachbearbeitertagung 2015 hier
- Veränderungen im Reisekostenrecht zum 01.01.2014, Mitteilung K4 / 2014 hier
und weitere Informationen hier: http://www.gamav.de/archiv/2013/reisekostenreform_2014_15_11_2013.htm
- Verwaltungsvorschriften über die Anschaffung und Benutzung von Kraftfahrzeugen im kirchlichen Dienst (Kraftfahrzeugbestimmungen - KfzB) - Vom 18. März 2014
- Dazu die Anlagen aus dem Kirchl. Amtsblatt Nr. 6 aus 2014 hier - Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen
in Niedersachsen über die Gewährung von Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke. Vom 23. November 1995 - Wegstreckenentschädigungsverordnung – WEVO)
Vom 28. Dezember 1995 (GVBl. 23. Band, S. 122), zuletzt geändert am 14. September 2010 - Einkommensteuergesetz
Anspruch auf Erstattung für Verpflegungsmehraufwand bei teilweiser Verpflegung auf der Dienstreise
Bei eintägigen Dienstreisen sind bei mehr als 8-stündiger Abwesenheit von der Arbeitsstätte 12,- € als Verpflegungsmehraufwendungen durch den Arbeitgeber zu erstatten, wenn bei der Fortbildung keine Verpflegung inklusive ist. Bei mehrtägigen Dienstreisen sind für den An- und Abfahrtstag ohne Überprüfung der Abwesenheitszeit je 12,- €, für die Tage dazwischen bei 24-stündiger Abwesenheit von der Arbeitsstätte 24,- € je Tag als Verpflegungsmehraufwendung durch den Arbeitgeber zu ersetzen. Als anrechenbare gestellte Verpflegung gelten Frühstück, Mittagessen und Abendbrot, nicht aber gereichte Kekse sowie Tagungsgetränke. Bei mehrstündigen Tagungen bzw. Sitzungen gelten auch belegte Brötchenhälften nicht als inbegriffene Verpflegung im Sinne der Verpflegungsmehraufwendungen. Wird bei einer Dienstreise vollständige Verpflegung gestellt (Frühstück, Mittag, Abendessen), wird keine Verpflegungsmehraufwendung gewährt. Findet nur eine Teilverpflegung statt, kommt es zur Kürzung der zustehenden Verpflegungsmehraufwendungen. Der volle Tagessatz von 24,- € wird für ein Frühstück um 20 %, ein Mittagessen um 40 % und ein Abendessen ebenfalls um 40 % gekürzt. Die Kürzung auf Grundlage des vollen Tagessatzes von 24,- € findet auch statt, wenn bei einer eintägigen Dienstreise nur 12,- € Verpflegungsmehraufwendung zustehen.
Beispiel: eintägige Dienstreise im Umfang von 10 Stunden: Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand 12,- €. In die Dienstreise inbegriffen war die Gestellung eines Mittagessens. Hierfür werden 40 % von 24,- € angerechnet = 9,60 €. Es findet eine Erstattung für Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 2,40 € (12,- € - 9,60 €) statt. Quelle: Gesamtausschuss der MAV.
Der Anspruch auf Tagegeld sowie auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch eine Beantragung erfolgt ist. (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BRKG)
Die MAV hat in Zusammenarbeit mit dem Kirchenamt ein Abrechungsformular erstellt. Den Antrag und das Abrechnungsformular finden Sie als PDF- und Exceldatei hier:
Antrag auf Dienstreise hier
Abrechnung Dienstreise hier
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Achtung !!!
Verlust vom Haftpflicht-SF-Rabatt bei Dienstfahrten (nicht nur bei Pastoren und Pastorinnen)!Mehr Informationen dazu hier
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Umzugskosten
Im TV-L steht unter § 23.4 "Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils gelten, entsprechende Anwendung."
Hinweise, Anträge und Ausführungsbestimmungen gibt es hier.