28.02.23

Alles repariert

Das Telefon der Mitarbeitervertretung ist wieder voll funktionstüchtig. Leider war der Ausfall der Anlage so gravierend, dass einmal alles runderneuert werden musste und dies leider seine Zeit in Anspruch genommen hat. Wir hoffen aber, nun wieder vollständig und sogar noch wesentlich besser für Sie erreichbar zu sein und entschuldigen uns nochmals für die Unannehmlichkeiten, sofern Sie Schwierigkeiten hatten uns zu erreichen.

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19.01.23

Probleme mit der Telefonanlage

Leider ist das Büro der Mitarbeitervertretung wegen technischer Schwierigkeiten telefonisch zurzeit nicht über die übliche Festnetznummer zu erreichen. Sollten Sie kontakt mit uns aufnehmen wollen, rufen Sie gerne über die Mobilfunknummer (01515 / 167 66 82) der Mitarbeitervertetung an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir bedauern diesen Umstand sehr und informieren Sie hier, wenn die Probleme beseitigt sind.

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20.12.22


Die Mitarbeitervertretung wünscht allen Mitarbeitenden und ihren Familien, Freunden, Verwandten, Bekannten und allen, die hierbei vergessen wurden, ein schönes und besinnliches Weihnachtsfest und hoffentlich erholsame und ruhige Tage zwischen den Feiertagen und natürlich dann einen guten Rutsch und Start in das neue Jahr 2023!

Das Büro der Mitarbeitervertretung ist in der Zeit vom 27.12.22 bis einschließlich 02.01.23 geschlossen! In dringenden Fällen sind wir per E-Mail für Sie erreichbar. Bitte schreiben Sie uns eine E-Mail, sofern Sie in der Zeit Kontakt mit uns aufnehmen möchten.
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15.12.22

Newsletter der MAV 3/2022

Im letzten Newsletter diesen Jahres möchten wir Sie noch einmal auf das Firmenfitnessprogramm Hansefit aufmerksam machen, welches nunmehr zum 1. Februar 2023 starten kann. Außerdem möchten wir Sie nochmals über den Tarifabschluss im Sozial- und Erziehungsdienst informieren, sowie über die Erhöhung der Wegstreckenentschädigung und des Beitrages zur Zusatzversorgungskasse.

Download Newsletter hier

Außerdem stellen wir hier noch einmal die Unterlagen von Hansefit zum Download bereit:

Anmeldebogen Hansefit

Hansefitt App Leitfaden

Hansefit Flyer
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24.11.22

ADK Info 4/2022

Die Arbeits-und Dienstrechtliche Kommission (ADK) hat endlich den Tarifabschluss im Sozial- und Erziehungsdienst auch für die kirchlichen Mitarbeitenden beschlossen.

Nähere Infos dazu hier

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20.10.22

Firmenfitnessprogramm Hansefit beschlossen

Der Kirchenkreis Neustadt-Wunstorf hat das Firmenfitnessprogramm Hansefit beschlossen. Der Vertrag mit der Fa. muss noch abgeschlossen werden und das weitere Prozedere durchdacht und organisiert werden. Die MAV hofft, die Mitarbeitenden noch vor Weihnachten über einen weiteren Newsletter genauer informieren zu können und dann auch Konditionen etc. mitteilen zu können.

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14.10.22

Newsletter der MAV 2/2022

Download hier
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02.09.22

Neuer Vorsitzender in der MAV

Nach fast 30 Jahren Tätigkeit im Kirchenkreis Neustadt-Wunstorf und nach 21 Jahren als Vorsitzender der MAV geht Herr Coring-Weidner zum Ende des Jahres in Rente. Am 02.09.22 ist Herr Nico Schönhöfel von der MAV als neuer Vorsitzender gewählt worden.

Mehr dazu im kommenden Newsletter...

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23.08.22

10 Fragen zu Corona im Arbeitsleben

Immer noch prägt Corona das Arbeitsleben. Überall herrscht Verunsicherung. Was darf der Arbeitgeber anordnen? Was passiert, wenn man im Urlaub in Quarantäne muss? Und vor allem: Mit welchen Maßnahmen geht es im Herbst weiter?
Einen Überblick gibt es hier.
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04.08.22

Telefonische Krankschreibung wieder möglich

Die Krankschreibung per Telefon war wegen sinkender Infektionszahlen gerade erst ausgelaufen. Nun wird sie wieder eingeführt. Sie gilt vorerst bis Ende November.

Die telefonische Krankschreibung ist angesichts steigender Corona-Infektionszahlen ab sofort wieder möglich. Sie gilt vorerst befristet bis zum 30. November, teilte der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Krankenkassen und Krankenhäusern (G-BA) mit. Damit müssen Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen nicht in die Arztpraxis kommen, sondern können das Telefon nutzen. Eine telefonische Krankschreibung gilt für bis zu sieben Tage. Sie kann einmal um bis zu weitere sieben Tage verlängert werden.

Mit dem Wiedereinsetzen der telefonischen Krankschreibung folge der G-BA dem Leitsatz »Vorsicht statt unnötiger Risiken«, hieß es. So sollten volle Wartezimmer in Arztpraxen und das Entstehen neuer Infektionsketten vermieden werden. Die Regel sei nötig, weil Videosprechstunden noch nicht überall angeboten würden.

Die telefonische Krankschreibung war wegen sinkender Infektionszahlen nach zwei Jahren zum 1. Juni ausgelaufen. Eine Wiederaufnahme behielt sich der G-BA schon damals jedoch vor. das Instrument war erstmals im Frühjahr 2020 eingeführt und mehrfach verlängert worden.

Quelle: https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/telefonische-krankschreibung-wieder-moeglich-a-b403cfa9-b215-46b4-84d5-a4086a0f8ace

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07.06.22

Aktuelle Informationen aus der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (ADK)

ADK Info 2/22 download hier

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01.06.22

Angebot einer Erste-Hilfe-Ausbildung für berufliche und ehrenamtliche Mitarbeitende

Der Arbeits- und Gesundheitsschutzkreis möchte in diesem Jahr wieder allen, die leitend ehrenamtlich oder beruflich in der Gemeinde arbeiten, eine eintägige Erste Hilfe Ausbildung anbieten. Diese ist vorgesehen für Samstag, den 02. Juli 2022 von 09.30 – 17.30 Uhr.

Ob während eines Gottesdienstes, bei einem Seniorennachmittag oder in der Konfirmandenarbeit, immer kann es vorkommen, dass Erste Hilfe nötig wird. Oft ist die Ausbildung oder die letzte Auffrischung aber schon eine Weile her und so gerät manches wieder in Vergessenheit. Mit diesem eintägigen Kurs werden die Maßnahmen der Erste Hilfe in neun Unterrichtsstunden a´45 min trainiert.

Der Kurs wird für die Teilnehmenden kostenlos sein und im Gemeindehaus Eilvese, Eilveser Hauptstraße 54b stattfinden. Die Gemeinden werden gebeten, ggf. Fahrtkosten zu übernehmen.

Bitte sprechen sie ihre beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden wie Küster/innen, Sekretärinnen und leitende Ehrenamtliche in Gruppen auf diese Möglichkeit an und überlegen Sie gern selbst, ob Sie das Angebot nutzen möchten.

Eine Anmeldung ist bis zum 15. Juni 2022 unter folgender E-Mail-Adresse möglich: diana.dannenberg@evlka.de

Für Rückfragen steht ihnen Frau Diana Dannenberg als Ansprechpartnerin gern zur Verfügung.

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27.05.22

Einigung bei den Tarifverhandlungen
im TVöD SuE-Bereich erzielt

Die Verhandlungen sind beendet und eine Einigung in der Tarifrunde zur Aufwertung und Entlastung im Sozial- und Erziehungsdienst konnte dank der starken Streikaktionen erreicht werden.
Die zentralen Punkte der Einigung sind zum einen die Einführung von Entlastungstagen (2plus2), allen Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst stehen somit zwei Entlastungstage pro Jahr zu. Zudem erhalten die Beschäftigten künftig die Option zur Umwandlung von Entgeltbestandteilen in zwei weitere Entlastungstage.
Zum anderen findet eine Aufwertung der Sozialen Arbeit statt: Für viele Beschäftigte gibt es eine monatliche Zulage von 130 Euro, für Sozialarbeiter*innen beträgt die Zulage 180 Euro pro Monat. Die Zulage für die Praxisanleitung ist in Höhe von 70 Euro, Auszubildende der Heilerziehungspflege erhalten zum ersten Mal eine tarifliche Ausbildungsvergütung.


Einigungspapier Stand: 18.05.22 hier
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12.04.22

Newsletter der MAV 1/2022

Download hier
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08.03.22

Kleinbusfahrsicherheits-Training für Ehrenamtliche und Hauptberufliche

Der Kirchenkreisvorstand hat beschlossen, dass dem Antrag des Arbeits- und Gesundheitsschutzkreises des Kirchenkreises Neustadt-Wunstorf stattgegeben wird, auch in 2022 wieder ein Kleinbusfahrsicherheits-Training durchzuführen. Dafür ist der 09.07.22 in der Zeit von 07 Uhr - 17 Uhr beim ADAC in Hannover reserviert worden. Maximal können 12 Personen teilnehmen. Die Kosten werden zu 2/3 vom Kirchenkreis übernommen und 1/3 trägt die Verwaltungsberufsgenossenschaft. Ein Eigenbeitrag entfällt.Zielgruppe sind Ehrenamtliche und Hauptberufliche, die spätestens in diesem Jahr das 21. Lebensjahr vollendet haben, in diesem Jahr einen Kleinbus als Fahrzeugführer/in fahren werden und hauptberuflich oder ehrenamtlich in einer Kirchengemeinde oder im Kirchenkreis Neustadt-Wunstorf tätig sind.Es werden uns Kleinbusse von verschiedenen Firmen zum Training zur Verfügung gestellt. Im Idealfall ist gewährleistet, dass jeweils 2 Personen sich ein Fahrzeug teilen und auf dem Verkehrsübungsplatz trainieren können. Mehr Informationen über den Inhalt des Trainings gibt es hier: www.fsz-hannover.de . Die Anmeldung muss schriftlich bis 09.05.22 erfolgen.

Anmeldungsformular als download hier

Aktuell (04.04.22) sind alle 12 Plätze vergeben. Es gibt eine Warteliste!

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23.02.22

Mitarbeiterversammlung

Nachdem 2020 u. 2021 keine Mitarbeiterversammlungen stattfinden konnten, haben wir jetzt die feste Absicht
 
am 28.04.22 in der Zeit von 13.30 Uhr- 16.00 Uhr

eine Mitarbeiterversammlung in Neustadt abzuhalten. Als Referenten konnten wir Herrn Thomas Schlichting zum Thema „Kommunikation“ gewinnen. Er wird uns Anregungen und Tipps für eine gelingende Kommunikation vermitteln.

Download der Einladung hier
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09.02.22

Meldeverfahrens bei Corona-Erkrankungen von Kita-Mitarbeitenden

Download: Schreiben bzgl. Meldungen von Kita-Mitarbeitenden bei Corona-
Erkrankungen

Download: Anzeige Beruferkrankung

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08.02.22

Corona: Alles, was Beschäftigte jetzt wissen müssen

Infos für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitsschutz bis Zulagen

Die Corona-Pandemie hält an. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellen sich immer wieder neue Fragen. Hier die wichtigsten Antworten des DGB:

Link zur Seite des Deutschen Gewerkschaftbundes (DGB)

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03.02.22

ADK Info 1/22

Steuerfreie Einmalzahlung (Corona-Prämie) beschlossen!

Download hier

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31.01.22

Die ADK hat am 24.01.2022 die Übernahme des Tarifvertrages der Länder über eine einmalige Corona‐Sonderzahlung (TV Corona‐Sonderzahlung) für die kirchlichen Mitarbeitenden beschlossen.

Die Arbeitsrechtsregelung über eine einmalige Corona‐ Sonderzahlung (ARR‐ Corona‐Sonderzahlung 2022) vom 24. Januar 2022 ist sofort rechtswirksam geworden, da alle einwendungsberechtigten Stellen auf die Erhebung von Einwendungen nach § 14 Abs. 4 Satz ARRG‐Kirche verzichtet haben. Mit der Einmalzahlung sollen zum einen besondere pandemiebedingte Belastungen abgegolten werden. Die Corona‐Sonderzahlung hat aber auch die ergänzende wichtige Funktion, dass die Mitarbeitenden für die Zeit zwischen dem 1. Oktober 2020 (Auslauf der bisherigen Tarifverträge) bis zum 1. Dezember 2022 (nächste
lineare Entgeltsteigerung) nicht „leer ausgehen“ sollen. Es ist eine Ausgleichszahlung für 14 sogenannte Leermonate, also für die Lücke zwischen Vereinbarung und (verschobener) Wirksamkeit der Tariferhöhung.

Diese Arbeitsrechtsregelung gilt ausdrücklich nicht für die Mitarbeitenden, für die der sog. "SuE‐Tarif" des TVöD‐V (VKA) Anwendung findet. Diese Mitarbeitenden hatten bereits im Dezember 2020 eine Corona‐Sonderzahlung in Höhe von 600 € oder 400 € (gestaffelt nach Entgeltgruppen) erhalten. Es war seinerzeit eine Ausgleichszahlung für lediglich sieben Leermonate, also für die Lücke zwischen Zeit zwischen dem 1. September 2020 (Auslauf der bisherigen Tarifverträge) und (verschobener) Wirksamkeit der Tariferhöhung bis zum 1. April 2021 (nächste lineare Steigerung) . Dabei wurde eine soziale Komponente integriert.

Am 24. Januar 2022 in Vollzeit beschäftigte Mitarbeitende erhalten eine einmalige
Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro.
Am 24. Januar 2022 in Teilzeit beschäftigte Mitarbeitende, Auszubildende, und
Praktikant*innen erhalten die einmalige Corona-Sonderzahlung anteilig entsprechend
ihrem Teilzeitumfang.

Die Comramo KID GmbH hat mitgeteilt, dass die Umsetzung der Corona‐Sonderzahlung 2022 maschinell im Abrechnungsmonat 03.2022 erfolgen wird.

Die Corona‐Sonderzahlung wird mit dem Entgelt für den Monat März 2022 an die Mitarbeitenden ausgezahlt werden.
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27.01.22

Der morgendliche Gang vom Bett zum Arbeitsplatz im Home-Office ist gesetzlich unfallversichert

Geklagt hatte der Gebietsverkaufsleiter eines Unternehmens, der regelmäßig im Außendienst unterwegs war aber auch hin und wieder im Homeoffice arbeitete.Arbeitete der Kläger im Homeoffice, war es so üblich, dass er morgens aus seinem Bett aufstand und sich unmittelbar danach, ohne zu frühstücken, erst einmal in sein Homeoffice begab. Dort begann er dann mit seiner Tätigkeit.Der Weg vom Schlafzimmer führt über eine Wendeltreppe in die untere Etage. Dort befindet sich das häusliche Büro.
Sturz auf dem Weg ins Homeoffice
Eines Morgens begab sich der Kläger wieder einmal – ohne Frühstück – direkt vom Bett ins Homeoffice. Leider kam er auf der Wendeltreppe ins Rutschen, so dass er hinunterstürzte. Bei dem Sturz zog sich der Kläger einen Brustwirbelbruch zu.


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14.01.22

Kinderkrankengeldtage auch für 2022 /Anspruch bis zum 19.03.2022

Mit zusätzlichen Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld hilft die Bundesregierung Eltern und Alleinerziehenden, deren Kinder pandemiebedingt nicht oder nur eingeschränkt betreut werden oder zur Schule gehen können. Die Detail gibt es hier:

Link zum BMFSF (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
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22.12.21

Ein gesegnetes Weihnachtsfest und einen hoffnungsvollen Rutsch ins Jahr 2022 wünscht die MAV.

In der Zeit vom 24.12. – 31.12.21 ist das Büro der MAV nicht besetzt.

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09.12.21

Newsletter der MAV 4/2021

Download hier
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03.12.21

Arbeitsrechtliche Fragestellungen zum Impf- oder Genesenenstatus und der Einführung der allgemeinen 3G-Regel für Arbeitgeber und Mitarbeitende (Stand: 28.12.21)

Download hier

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24.11.21

Arbeitsrechtliche Fragen zu Impf- und Genesenenstatus und 3G am Arbeitsplatz
Stand: 24.11.21

Kurzfristig wurden das Infektionsschutzgesetz des Bundes sowie die Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen geändert, veröffentlicht und in Geltung versetzt (Inkrafttreten des Gesetzes und der Verordnung ab 24.11.2021). Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes führt zu weitreichenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Am bedeutendsten ist die Einführung der 3G-Regel für Arbeitgeber und alle Beschäftigten. Davon sind alle Kirchengemeinden, Kirchenkreise, die Landeskirche wie auch alle Einrichtungen betroffen. In welcher Weise, können Sie dem überarbeiteten Informationsblatt „Arbeitsrechtliche Fragestellungen zum Impf- oder Genesenenstatus und der allgemeinen 3G-Regel für Arbeitgeber und Mitarbeitende“ entnehmen.

Download hier
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08.11.21

Arbeitsrechtliche Fragestellungen zum Impf- oder Genesenenstatus und der Testpflicht von Mitarbeitenden in Bezug auf das Coronavirus

Die Landeskirche hat einen ersten Überblick über die aktuelle Rechtslage zum Frage- und Auskunftsrecht zur Coronaimpfung von Mitarbeitenden und zum Umgang mit Ungeimpften bei 2G- bzw. 3G-Veranstaltungen am 06.11.21 veröffentlicht, denn in der Praxis der Arbeit in Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen kommt es immer wieder zu Fragen wie zum Beispiel:

·         Dürfen wir als Kirchenvorstand/Arbeitgeber Mitarbeitende nach ihrem Impf- oder Genesenenstatus fragen?

·         Hat der Arbeitgeber ein Auskunftsrecht?

·         Darf der Arbeitgeber bei Mitarbeitenden, die bei 3G- oder 2G-Veranstaltungen tätig sind, Tests anordnen?

·         Wer trägt die Kosten für solche Tests?

·         Was ist, wenn sich Mitarbeitende weigern, ihren Impf- oder Genesenenstatus nachzuweisen?

Download der Antworten gibt es hier

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18.10.21

Dienstvereinbarung zum 01.11.21 zu Überlastungs-/Gefährdungsmeldungen abgeschlossen

Die Arbeitsverdichtung hat in den letzten Jahren unter dem fortwährenden Kostendruck immer mehr zugenommen. Notwendige Neueinstellungen oder Reparaturen wurden nicht vorgenommen. Die „unendlich leidensfähigen“ Mitarbeitenden haben alles mitgetragen, es ging ja schließlich um die Existenz der Einrichtung oder das Wohl der Kirchengemeinde. Wer da nicht mitziehen wollte oder konnte hatte schlechte Karten im Team. Und ein Aufbegehren oder gar Bemängeln der Missstände kam schon gar nicht in Frage, geschweige denn das Schreiben einer Beschwerde. Es könnte dann der Verdacht entstehen man wolle sich der Verantwortung entziehen oder für eine persönliche Überforderungssituation dem Arbeitgeber die Verantwortung zuschieben. Auf diese Sichtweise treffen wir häufig. Dabei ist das Benennen von Mängeln und Gefahren gerade ein besonders verantwortliches Handeln, das die Erledigung der zugeschriebenen Aufgaben sicherstellt und die Verantwortung für die Schaffung des erforderlichen Rahmens zur Aufgabenerfüllung an den Arbeitgeber zurückgibt.
Um das möglichst zielgerichtet und erfolgversprechend anzugehen, braucht es aber das notwendige Wissen, einen sicheren rechtlichen Hintergrund und eine entsprechende Form: die der Überlastungs- oder Gefährdungsmeldung. Diese Meldung soll den Arbeitgeber in die Lage versetzen, entsprechende Entscheidungen zu fällen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

Zusammen mit dem Kirchenkreisvorstand hat die MAV dazu eine Dienstvereinbarung abgeschlossen.

Mehr Informationen zu dem Thema gibt es hier unter Punkt 7

Dienstvereinbarung zum Downlod hier
Formular als Worddokument

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24.09.21

Bericht aus der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission


Das Leistungsentgelt für die kirchlichen Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ist endlich beschlossen und berechnet sich ab 1. August 2021.
Bericht aus der Sitzung der ADK am 9. September 2021 download hier

Link zur gemeinsamen Presseerklärung

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04.08.21

Keine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne

Ein Arbeitgeber muss Mitarbeitenden, die im Urlaub an Corona erkranken, die Urlaubstage nicht ohne Weiteres nachgewähren. Erforderlich ist auch hier die Vorlage eines ärztlichen Attests. Eine Quarantäneanordnung allein reicht nicht aus, entschied das Arbeitsgericht Bonn aktuell.

Wer während seines Urlaubs krank wird, kann diese Urlaubstage in der Regel nachholen. Da der Urlaub der Erholung dienen soll, werden Tage der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Dieses Recht ist jedoch verbunden mit der Verpflichtung dern Mitarbeitenden, die Arbeitsunfähigkeit in Form eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. Ob eine behördliche Quarantäneanordnung, die wegen einer Covid-19-Infektion erfolgt, ein ärztliches Attest ersetzen kann, hatte vorliegend das Arbeitsgericht Bonn zu entscheiden.
Corona im Urlaub: Arbeitnehmerin fordert Nachgewährung der Urlaubstage
In dem Fall gewährte der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin Urlaub vom 30. November 2020 bis zum 12. Dezember 2020. Dann infizierte sich die Arbeitnehmerin mit dem Coronavirus und musste sich auf behördliche Anordnung hin vom 27. November bis zum 7. Dezember 2020 in Quarantäne begeben. Von ihrem Arbeitgeber verlangte die Mitarbeiterin die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen. Dieser weigerte sich, da eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für diesen Zeitraum nicht vorlag.
Ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Nachgewährung von Urlaub
Die Klage auf Nachgewährung der fünf Urlaubstage hatte vor dem Arbeitsgericht Bonn keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Voraussetzungen von § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt waren. Nach dieser Regelung werden bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
Quarantäneanordnung ist kein ärztliches Attest
In der Begründung führte das Gericht aus, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsunfähigkeit vorliegend nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen habe. Es wies darauf hin, dass eine behördliche Quarantäneanordnung einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleichsteht. Denn es sei allein Sache des behandelnden Arztes, die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu beurteilen.
Coronainfektion führt nicht zwingend zur Arbeitsunfähigkeit
Nach Auffassung der Bonner Arbeitsrichter kommt in Fällen einer behördlichen Quarantäneanordnung wegen einer Covid-19-Infektion während der Urlaubszeit auch eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG nicht infrage. Das Gericht stellte fest, dass dafür sowohl eine planwidrige Regelungslücke fehle, als auch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt: Denn eine Erkrankung mit dem Coronavirus führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit, so die Begründung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Hinweis: Arbeitsgericht Bonn; Urteil vom 07.07.2021, Az 2 Ca 504/21
Quelle: https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/quarantaene-im-urlaub-urlaubstage-gibt-es-nicht-zurueck_76_548116.html

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26.07.21

Newsletter der MAV 3/2021
Download hier

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12.07.21

Sozial- und Erziehungsdienst – Tarifübernahme des TVöD-VKA
Der Tarifvertrag zur Tarifeinigung TVöD-VKA vom 25.10.2020 ist veröffentlicht worden und für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes beschlossen.

Zum Download die gültigen Entgeltabellen:

TVöD Entgelttabelle Soz.- u. Erziehungsdienst ab 01.04.2021-31.03.22

TVöD Entgelttabelle Soz.- u. Erziehungsdienst ab 01.04.22
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29.06.21

Dienstvereinbarung für Telearbeit im Kirchenamt beschlossen

Der von einer Arbeitsgruppe mit Beteiligung der MAV erstellte Entwurf für eine Dienstvereinbarung, die zukünftig die Möglichkeit eröffnet, auch nach der Pandemie weiterhin das Angebot der alternierenden Telearbeit zu nutzen, ist von allen Beteiligten beschlossen worden. Am 15.07.21 tritt die Dienstvereinbarung in Kraft.
Wir freuen uns, dass durch schnelle und konstruktive Zusammenarbeit auf allen Ebenen ein sichtbares Ergebnis erarbeitet wurde.

Download der Dienstvereinbarung hier
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22.06.21

Bericht von der Sitzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vom 17.06.21
Sozial- und Erziehungsdienst – Tarifübernahme des TVöD-VKA
ADK Info 2/21 Download hier
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14.05.21
Neuanfang  und Abschied

Die neu gebildete MAV hat sich zu ihrer ersten Sitzung unter der Leitung des 1. Vorsitzenden K.-D. Coring-Weidner am 06.05.21 getroffen. Bis auf weiteres werden diese Sitzungen im vierzehntägigen Rhythmus online abgehalten. Wir freuen uns, dass mit 4 neuen MAV-Mitgliedern wieder ein aus 9 Personen bestehendes handlungsfähiges Gremium gewählt worden ist, das sich für die Interessen der 430 Beschäftigten im Kirchenkreis einsetzten kann.  

Besonderem DANK gilt den drei Mitgliedern, die mit Ablauf des 30.04.21 aus der MAV ausgeschieden sind. Sie waren in den letzten Jahren unterschiedlich lang als gewählte Mitglieder in der MAV tätig. Beate Fuhrwerk wurde 1996 erstmals in die MAV gewählt und steht jetzt 2021 auf der Nachrückerliste. Josef Kinscher war seit 2004 in der MAV dabei und hat sich seine Rente echt verdient. Michaela (Ela) Kischkel ist erstmals 2008 in die MAV gewählt worden.

Im Namen der MAV möchte ich mich bei Euch ganz herzlich bedanken. Als MAV waren wir immer mit Euch zusammen handlungsfähig und an vielen Stellen auch wirkungsvoll. Im Namen aller MAV-Mitglieder DANKE !!!

Kl.–Di. Coring-Weidner

Die neuen MAV-Mitglieder ab Mai 2021
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03.05.21

Schnelltests

Alle Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet ab dem 20.04.21 den Mitarbeitenden mit Präsenz-Pflicht zwei Corona-Schnelltests zur Verfügung zu stellen.

Durch das Angebot von regelmäßigen Antigen-Schnell- oder Selbsttests soll erreicht werden, dass SARS-CoV-2-Infektionen bei Mitarbeitenden frühzeitig erkannt werden und Infektionen am Arbeitsplatz weitestgehend vermieden werden. Gleichzeitig werden hiermit auch die Vorgaben aus § 5 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum Angebot von regelmäßigen Antigen-Schnelltests für die in Präsenz-Beschäftigten umgesetzt.

Das Testangebot ist zunächst befristet bis zur Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag längstens bis zum 30. Juni 2021.

Bei den Tests handelt es sich um ein verpflichtendes Angebot des Arbeitgebers für die Mitarbeitenden gemäß § 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.
Die Mitarbeitenden sind allerdings nicht verpflichtet, vom Testangebot des Arbeitgebers Gebrauch zu machen.
 
Die Einführung von Testungen macht jedoch nur Sinn, wenn möglichst viele Mitarbeitende das Angebot nutzen.
Bitte nehmt die Testmöglichkeiten wahr und ermuntert möglichst viele Kolleginnen und Kollegen , von den (freiwilligen) Tests regelmäßigen Gebrauch zu machen.
Schnelltests sind sicher kein Allheilmittel aber auf jeden Fall ein wichtiger Baustein um diese schon viel zu lang andauernde Pandemie endlich einzudämmen und zu bekämpfen.


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23.03.21

Newsletter der MAV 2/2021

Download hier

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22.03.21

Wahl zur Schwerbehindertenvertretung

Am 18.03.21 fand die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen statt. Insgesamt waren 16 Beschäftigte wahlberechtigt. 8 von ihnen haben von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und die einzige Kandidatin Frau Diana Dannenberg einstimmig gewählt. Da Frau Dannenberg auch in die MAV gewählt wurde, freuen wir uns auf eine weitere gemeinsame gute Zusammenarbeit innerhalb der Mitarbeitervertretung.

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15.03.21

Information aus der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vom 25.02.21

Hier der Bericht von der Sitzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vom 25.02.2021.

Download hier

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11.03.21

Neubildung der Mitarbeitervertretung
im Kirchenkreis Neustadt-Wunstorf ab 01.05.2021

Hier gibt es eine Übersicht über die neu gewählte Mitarbeitervertretung, die ab dem 01.05.21 zuständig ist.

Download hier
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02.03.21

Information aus der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission

Gleiches Recht für ALLE bei betrieblicher Altersvorsorge.

Wir fordern die sofortige Anpassung der Entgeltumwandlung auch für „Altverträge“!

Mehr Informationen hier!
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08.02.21


Das Ergebnis der MAV-Wahl ist hier einzusehen:


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03.02.21

Newsletter der MAV 1/2021

1. MAV-Wahl am 08.02.2021   
2. Wahl zur Schwerbehindertenvertretung am 18.03.21
3. Arbeitsschutz in der Kita während der Corona-Pandemie – Antrag an den Kirchenkreis
4. Telearbeit im Kirchenamt und Dienstvereinbarung
5. Kurz notiert

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28.01.21

Wahl einer Schwerbehindertenvertretung

am 18.03.21

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist die gewählte Interessensvertretung der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten und hat die Aufgabe, die besonderen Interessen schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Beschäftigten im Kirchenkreis Neustadt-Wunstorf wahrzunehmen. Für Vorbereitung der Wahl ist der Wahlvorstand der MAV-Wahl zuständig.

Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Grad der Behinderung mind. 50 Gdb) und alle gleichgestellten Personen (§15 Abs. 1 Wahl O MVG), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht wahlberechtigt sind Mitarbeiter/innen, die am Wahltag seit mehr als drei Monaten und für wenigstens weitere drei Monate beurlaubt sind. Bei uns im Kirchenkreis sind insgesamt 16 Beschäftigte wahlberechtigt.

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag der Dienststelle seit mindestens sechs Monaten angehören.

Die Wahl der neuen Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen findet aufgrund der Corona-Pandemie als reine Briefwahl statt.

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11.01.21

am 08.02.21

Die Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge für die bevorstehende Wahl zur Bildung einer neuen Mitarbeitervertretung im Kirchenkreis Neustadt-Wunstorf ist abgelaufen. Wir freuen uns, dass 10 Mitarbeiter/innen bereit sind zu kandidieren!

Aufgrund der Corona-Pandemie wird die Wahl als reine Briefwahl durchgeführt. Daher sind mit der Bekanntgabe des Gesamtwahlvorschlags die Unterlagen für die Briefwahl an 427 Wahlberechtigte vom Wahlvorstand versendet worden. Die ausgefüllten Unterlagen müssen bis zum 08.02.21 um 13 Uhr beim Wahlvorstand eingegangen sein.

Es werden 9 Mitarbeiter/innen in die MAV gewählt.

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22.12.20

Ein gesegnetes Weihnachtsfest und einen hoffnungsvollen Rutsch ins Jahr 2021 wünscht die MAV.


Das Büro der MAV ist in der Zeit vom 24.12. – 03.01.21 nicht besetzt.

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14.12.20

Bericht von der Sitzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vom 10.12.2020

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10.12.20

Newsletter der MAV 4/2020

1.  MAV Wahl - Wahlvorschläge sind bis zum 22.12.2020 einzureichen

2. Überwiegend gute Noten für Kitas im Kirchenkreis
3. Telearbeit für Beschäftigte im Kirchenamt in Wunstorf
4. Nachweislich beruflich erworbene Infektion mit dem Corona-Virus wird als
    Berufskrankheit anerkannt
5. Die Rolle der MAV bei einer Abmahnung

Download hier

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20.11.20

Einmalige Corona-Sonderzahlung 2020 für die kirchlichen Mitarbeitenden, für die der sog. "SuE-Tarif" des TVöD-V (VKA) gilt!

Die tariflichen Regelungen zur Corona-Sonderzahlung sollen für die pädagogischen Mitarbeiter*innen in Kindertagesstätten und sozialen Einrichtungen, für die der sog. "SuE-Tarif" des TVöD-V (VKA) gilt, übernommen werden. Darauf haben sich die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter*innen im Vorbereitungsausschuss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (ADK) verständigt (s. hierzu die beigefügte Pressemitteilung). Download hier

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18.11.20

Kommt die Corona-Prämie für den Sozial- und Erziehungsdienst im Dezember?

Diese Frage stellt sich derzeit in den kirchlichen Kindertagesstätten.

Die Aussichten dafür stehen nicht schlecht, da sich alle Entgeltbestandteile immer nach den Regelungen des TVöD des kommunalen öffentlichen Dienstes im Lande Niedersachsen orientieren. Damit auch kirchliche Mitarbeitende die beschlossene Corona-Prämie und die Entgelterhöhungen ab 1. April 2020 bekommen, muss eine Übernahme in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission der Konföderation niedersächsischer Kirchen (ADK) beschlossen sein. Die nächste ADK findet am 10. Dezember 2020 statt.

Wenn der kirchliche Arbeitgeber die Corona-Prämie Steuer- und Sozialabgabenfrei auszahlen möchte, muss dies bis 31.12.2020 erfolgt sein. Diese Corona-Prämie ist praktisch ein Ausgleich für die Zeit bis zum 1. April 2021, weil erst da der erste Schritt der Entgelterhöhung mit 1,4 % kommt. Der Arbeitgeber spart bei einer Auszahlung noch im Dezember 2020 sogar die Sozialabgaben und die Altersvorsorgekosten (ZVK).

Es bestehen somit gute Aussichten für die Entgeltgruppen S2 bis S8 einmalig 600 € und die Entgeltgruppen S9-S18 einmalig 400 € noch in diesem Jahr ohne weitere Abzüge zu bekommen. Teilzeitkräfte erhalten anteilig den Betrag entsprechend ihrer vereinbarten Stundenzahl.Andere Berufsgruppen in den Kindertagesstätten und in allen übrigen Einsatzbereichen der Kirche orientieren sich nach dem TV-L. Hier erfolgt eine Entgelterhöhung zum 1. Januar 2021 mit einer Erhöhung von mindestens 50 € monatlich bzw. 1,29 %. Die Laufzeit im TV-L endet zum 30. September 2021. Was danach ausgehandelt wird, mit oder ohne Corona-Prämie, bleibt abzuwarten.

Sobald eine Entscheidung in der ADK am 10.12.2020 getroffen ist, werden wir darüber berichten. Dies gilt auch für die anderen Bestandteile des neu ausgehandelten TVöD und wie sich diese im kirchlichen Bereich auswirken werden. Zu den weiteren Verhandlungen gehört auch die Forderung nach Einbeziehung des Leistungsentgelts in Höhe von 2 % für den Sozial- und Erziehungsdienst.

Quelle: www.vkm-hannover.de ___________________________________________________________________

16.11.20

Aktuelles aus der MAV

1.Wahlvorstand für die MAV-Wahl 2021

Zwischen dem 01.01. und 30.04.2021 finden in der Landeskirche Hannover die Wahlen für die MAV-Wahl 2021 statt.

Am 9. Oktober 2020 hat der Rat der EKD die Wahlordnung zum MVG-EKD im Rahmen einer gesetzesersetzenden Verordnung zur Sicherstellung der MAV-Wahlen im Zeichen von Covid-19 geändert. Denn aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie konnte auch bei uns im Kirchenkreis keine Mitarbeiterversammlung durchgeführt werden, um dort den Wahlvorstand wählen. Deshalb wurde der Wahlvorstand durch die Mitarbeitervertretung am 12.11.20 bestimmt. Der Wahlvorstand muss sich innerhalb von 7 Tagen nach seiner Bestimmung konstituieren.

Dem Wahlvorstand gehören an: Ulf Elmhorst, Corinna Kellner und Martin Gerlach.

Ersatzmitglieder sind: 1. Evelin Schichel, 2. Karin Poschke, 3. Barbara Tautorat

2. Mitarbeiterversammlung und Jahresbericht 2020

Die für den 12. November geplante Mitarbeiterversammlung wurde von uns abgesagt. Unter den geltenden coronabedingten Hygienevorschriften und den derzeitigen Entwicklungen sahen wir keine realistische Möglichkeit, der zu erwartenden Teilnehmendenzahl verantwortbar gerecht zu werden. Deshalb ist der Tätigkeitsbericht der MAV schriftlich per Post an alle Beschäftigten versendet worden.

Download Jahresbericht der MAV 2020

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29.10.20

2021


Wahlwerbung download hier

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20.10.20

Krankschreibung per Telefon wieder möglich

Angesichts wieder steigender COVID-19-Infektionszahlen kurz vor Beginn der Erkältungs- und Grippesaison hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss erneut auf eine Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung verständigt. Bis Ende des Jahres können sich Beschäftigte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankschreiben lassen.

Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.

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02.10.20

Überwiegend gute Noten für Kitas im Kirchenkreis

Hohe Beteiligung - ein Drittel mit Gesundheitsproblemen

Wunstorf/Neustadt (tau). Der Kirchenkreis hat erstmals eine Befragung der eigenen Mitarbeiterinnen zur Zufriedenheit in den Kindertagesstätten in Auftrag gegeben. Trotz Corona seien die Ergebnisse sehr erfreulich, so Helga Hudler vom Beratungsunternehmen KMB. Sie stellte diese am Mittwochabend in der Wunstorfer Corvinuskirche vor. Bei einer Gesamtanzahl von 180 verteilten Fragebögen betrug die Rücklaufquote 72,78 Prozent. „Damit liegen sie an der Spitze der Bewegung“, so Hudler. Die hohe Beteiligung erlaube wiederum eine repräsentative Auswertung der Daten.

Ziel der Umfrage war es, mehr über die beruflichen Belastungen und über die Zufriedenheit am Arbeitsplatz in den kirchlichen Kitas herauszufinden. Die Gesamtzufriedenheit unter Berücksichtigung aller Umstände ergibt dabei ein positives Gesamtbild. 18,5 Prozent der Beschäftigten sind sehr zufrieden, 69,2 Prozent zufrieden und nur 12,3 Prozent unzufrieden. Vor allem die Punkte Arbeitsbedingungen und Betriebsklima stechen mit vergleichsweise hohen Zustimmungswerten heraus.

Es gibt aber auch Verbesserungsbedarf. So gaben rund 27 Prozent der Befragten an, dass die Arbeit belastend sei. Etwas mehr als ein Drittel hat gesundheitliche Beschwerden. Vor allem die ergonomischen Bedingungen und die Lärmbelastung in den Kitas spielen eine Rolle, aber auch die Zeit, die oftmals nicht ausreiche, um alle Aufgaben zu erledigen. Das führe wiederum zu Stress. Auf der anderen Seite gaben knapp 88 Prozent der Befragten an, ihre Arbeit selbstständig planen zu können. Diese Eigenständigkeit sei eine Ressource für die Gesundheit, so die Beraterin.

Die Zusammenarbeit zwischen Teams und Kitaleitungen wird von den Befragten als sehr gut bewertet. „Das ist etwas Besonderes in ihrem Kirchenkreis“, sagte Hudler. Ähnlich sieht es bei der Identifikation mit dem evangelischen Träger aus, der mit knapp 77 Prozent ein hohes Vertrauen genießt. „Das sehen wir in anderen Umfragen so nicht“, so Hudler. Mehr Unterstützung wünschen sich die Mitarbeiterinnen von ihren Leitungen, wenn es mal Schwierigkeiten im Team gibt. Bei den Gehältern ist die Unzufriedenheit ebenfalls hoch. Rund 60 Prozent der Befragten finden, dass die Bezahlung nicht der Qualität der Tätigkeit entspricht.

Außerdem wurde eine Vielzahl von Anregungen und Verbesserungsvorschlägen im offenen Fragenblock genannt. Rund 71 Prozent der Fragebögen enthalten Anregungen und Kritik. Die Ergebnisse werden nun im Arbeits- und Gesundheitsschutzkreis des Kirchenkreises ausgewertet. Dort werden die Ziele des betrieblichen Gesundheitsmanagements überprüft und weiterentwickelt.

Quelle: Neustädter Zeitung - Ausgabe-Nr. 1125 vom 03.10.2020

Die Gesamtauswertung gibt es hier zum Download.

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01.10.20

Absage der diesjährigen Mitarbeiterversammlung

Die MAV hat auf ihrer Sitzung am 01.10.20 einstimmig entschieden, die für den 12. November geplante Mitarbeiterversammlung abzusagen. Unter den geltenden coronabedingten Hygienevorschriften und den derzeitigen Entwicklungen sehen wir keine realistische Möglichkeit, der zu erwartenden Teilnehmendenzahl verantwortbar gerecht zu werden.

Da es für die im kommenden Jahr stattfindenden MAV-Wahlen noch der Bildung eines Wahlausschusses bedarf, der grundsätzlich auf einer Mitarbeiterversammlung gebildet werden müsste, warten derzeit alle Mitarbeitervertretungen in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers auf eine entsprechende rechtliche Übergangs- bzw. Ausnahmeregelung. Sobald es dazu aussagekräftige Entscheidungen gibt, werden wir entsprechend umgehend informieren.

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23.09.20

Tarifrunde 2020 für die TVöD-Beschäftigten

Die Tarifrunde für den TVöD hat aufgrund der Corona-Pandemie erst am 01.09.2020 begonnen. Dies betrifft auch die Kolleginnen und Kollegen, die im Kirchenkreis im Sozial- und Erziehungsdienst arbeiten. Ergebnisse aus der Tarifrunde müssen zwar noch in der ADK beschlossen werden, aber die Eckpunkte werden jetzt in der Tarifrunde des öffentlichen Dienstes mit der Gewerkschaft ver.di erstritten.

Ver.di informiert immer aktuell auf der Homepage https://unverzichtbar.verdi.de über die Tarifrunde 2020 im TVöD.

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24.08.20


Masern-Impfpflicht-

arbeitsrechtliche Folgen


In der neuesten Ausgabe der Zeitschrift Arbeitsrecht und Kirche (AuK) berichtet Henrike Busse umfassend über den Sachverhalt Masern-Impfpflicht- arbeitsrechtliche Folgen. In dem Artikel werden die beiden wichtigen arbeitsrechtlichen Fragen: „ohne Impfung- Kündigung und Kosten der Impfung“ beantwortet. Des Weiteren informiert Frau Busse über die gesetzlichen Grundlagen.

Download hier

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18.08.20


Das Bundesarbeitsministerium hat neue Arbeitsschutzregel SARS-CoV-2 erstellt


Ziel ist es, die Beschäftigten vor Corona-Infektionen zu schützen. Die neue Regel konkretisiert den Arbeitsschutzstandard vom April 2020, enthält zahlreiche Maßnahmen für die Gefährdungsbeurteilung.

Die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel stellt klar, was auf Arbeitgeber in Sachen Arbeitsschutz zukommt, solange pandemiebedingt § 5 Infektionsschutzgesetz auf den Arbeitsschutz ausstrahlt. Ziel der Arbeitsschutzregel ist es, das Infektionsrisiko für Beschäftigte auf möglichst niedrigem Niveau zu halten. Abstand, Hygiene und Masken sind weiterhin die wichtigsten Instrumente, solange es keinen Impfschutz für CoViD-19 gibt. Die Arbeitsschutzregel enthält aber auch Vorgaben an Arbeitgeber wie die Verpflichtung, die Erkenntnisse aus bereits erbrachten Gefährdungsbeurteilungen hinsichtlich möglicher Anpassungen auf Corona zu überprüfen.

Download hier

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10.08.20

Verlängerung der Übertragbarkeit von Resturlaub aus dem Jahr 2019 aufgrund der COVID-19-Pandemie

Die niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung, welche auch auf die Beschäftigten in der hannoverschen Landeskirche Anwendung findet, ist aufgrund der Covid-19-Pandemie verändert worden. Beschäftigte, welche ihren übertragenen Resturlaub aus dem Jahr 2019 wegen der Covid-19-Pandemie aus betrieblichen Gründen nicht bis zum 30.09.2020 antreten können, können einen Antrag auf Verlängerung des Übertragungszeitraums auf den 31.03.2021 stellen. Nähere Informationen können der nachfolgenden E-Mail des Landeskirchenamtes entnommen werden.

Download Mail hier

Download der Änderung des § 8 NEUrlVO hier

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23.07.20

Newsletter der MAV 3/2020

1. Versicherung Fahrgemeinschaft

2. Aktuelles aus der Mitarbeitervertretung

3. Nachweislich beruflich erworbene Infektion mit dem Corona-Virus wird als
    Berufskrankheit anerkannt

4. Geplante Mitarbeiterversammlung am 12.11.20

5. Petition: Infektionsschutz auch für die KiTa-Beschäftigten

6. Telearbeit für Beschäftigte im Kirchenamt in Wunstorf

Download hier

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22.07.20


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19.06.20

Arbeitsrechtliche Hinweise zu Urlaubsreisen ins Ausland

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie und der bevorstehenden Ferienzeit hat das Landeskirchenamt am 19.05.20 Hinweise zu Urlaubsreisen veröffentlicht. Dabei orientiert es sich an den Dienstrechtlichen Hinweisen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 11.06.2020.

Diese arbeitsrechtlichen Hinweise zu Urlaubsreisen während der Corona-Pandemie finden Sie hier.

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15.06.20

Nachweislich beruflich erworbene Infektion mit dem Corona-Virus wird als Berufskrankheit anerkannt


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08.06.2020

Handlungsempfehlungen zum Einsatz von Mitarbeitenden, die einer sogenannten Risikogruppe angehören (Stand: 05.06.20)

Download hier
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24.04.20

ADK beschließt die Möglichkeit von Kurzarbeit für kirchliche Einrichtungen während der Covid-19 Pandemie

Durch Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (ADK) vom 23.04.2020 wurde eine Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit während der Covid-19 Pandemie in Dienststellen im Anwendungsbereich der Dienstvertragsordnung (DVO) geschaffen. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter*innen in der ADK verständigten sich auf eine Arbeitsrechtsregelung im Gleichklang mit dem kürzlich bereits für den kommunalen Bereich geschlossenen Tarifvertrag „Covid-19“. Dabei orientierte man sich sehr eng am Wortlaut dieses Tarifvertrags. Die Verwaltung und der Sozial- und Erziehungsdienst sind von der Kurzarbeit grundsätzlich ausgenommen, Zielrichtung sollen vor allem eigenwirtschaftlich arbeitende Einrichtungen sein.

Die Arbeitsrechtsregelung regelt im Einzelnen die Voraussetzungen der Einführung der Kurzarbeit, deren Ausgestaltung sowie den Umfang und ihre Höchstdauer. Das von der Bundesagentur für Arbeit gewährte Kurzarbeitergeld wird für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 10 auf 95 % des regulären Nettoentgelts und ab der Entgeltgruppe 11 auf 90 % aufgestockt. Ansprüche auf Urlaubsentgelt, die Jahressonderzahlung und vermögenswirksame Leistungen werden so berechnet, als würde im bisherigen Umfang weitergearbeitet. Betriebsbedingte Kündigungen sind während der Kurzarbeit und noch für einen Zeitraum von drei Monaten nach dem Ende der Kurzarbeit ausgeschlossen. 

Die konkrete Ausgestaltung der Kurzarbeit erfolgt durch die Anstellungsträger und die örtlichen Mitarbeitervertretungen durch Abschluss einer Dienstvereinbarung. Es wurde vereinbart, dass die jeweiligen Kirchenleitungen im Einvernehmen mit ihren Gesamtausschüssen den Mitarbeitervertretungen eine Musterdienstvereinbarung erstellen und zur Verwendung für die örtlichen Mitarbeitervertretungen empfehlen.

Die beschlossene Änderung der Dienstvertragsordnung tritt rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft und soll bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

Die in der ADK beteiligten drei Landeskirchen (Hannover, Braunschweig und Oldenburg) und die anderen Arbeitnehmerorganisationen erklärten noch in der Sitzung ihren Einwendungsverzicht. Die Kirchengewerkschaft Niedersachsen holt für diese wichtige Entscheidung noch das Votum des erweiterten Vorstands ein, dem 15 Mitglieder aus den drei Landeskirchen angehören.

Über die Hintergründe des langen Wegs zu diesem Ergebnis werden wir noch berichten.

Quelle: www.kg-nds.de

Download der 94. Änderung der Dienstvertragsordnung vom 23.04.20

Pressemitteilung der der Landeskirche Hannover

Bericht von der Sitzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vom 23.04.2020

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06.04.20

Kurzarbeit für eigenwirtschaftlich arbeitende kirchliche Einrichtungen soll möglich werden

ADK-Info 2020-1 hier

Pressemitteilung der Landeskirche Hannovers vom 03.04.20 hier

Ein Bericht über die schwierigen Verhandlungen in der ADK hier

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02.04.20

Kurzarbeit in der Corona-Krise: ver.di und kommunale Arbeitgeber verständigen sich auf „Covid-19-Tarifvertrag“ für den öffentlichen Dienst

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31.03.20

Newsletter der MAV 2/2020

Inhalt:

1. Corona
2. Fortbildung Eigenanteil
3. Mehraufwendungen
4. Rückwirkende Verbesserungen im Kita-Bereich
5. Wie zufrieden sind Sie mit ihrer Arbeitssituation?
Besinnung auf das Wesentliche

Download hier

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31.03.20

Kurzarbeit auch bei der Kirche?

Mehr Informationen gibt es hier.

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24.03.20

Arbeitsrechtlich relevante Themen zum Corona-Virus

Informationen der Kirchengewerkschaft:

Teil 1

Teil 2

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Informationen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di:

Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie

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Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Hompage

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Corona und Arbeitsrecht: FAQ für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer DGB

Alles, was Beschäftigte in der Corona-Krise wissen müssen

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12.03.20

Handlungsempfehlungen der Landeskirche Hannovers bei weiterer Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2)

Gegenwärtig verändert sich die Risikoeinschätzung angesichts des sich weiter ausbreitenden Coronavirus täglich. Deshalb können wir nur Handlungsempfehlungen aussprechen, die sich auf den jetzigen Stand beziehen. Wir aktualisieren jedoch diese Webseite kontinuierlich. Bitte informieren Sie sich hier in der kommenden Zeit.


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11.03.20

Ausnahmesituation: AU-Bescheinigung per Telefon möglich

Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege müssen wegen der bloßen Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit nicht extra in die Praxis kommen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie weder in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das neue Coronavirus nachgewiesen wurde, noch sich in einem Gebiet mit Covid-19-Fällen aufgehalten haben. Diese Regelung gilt auch für Kinder.

In diesen Fällen dürfen Ärzte nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu sieben Tage ausstellen und dem Patienten per Post zusenden. Auf diese zeitlich befristete Ausnahmeregelung haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband heute (09.03.20) geeinigt. Sie gilt ab sofort.

Mehr dazu hier

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10.03.20

Gesundheitsschutz

7 neue Fragen zum Coronavirus im Betrieb

Mit der Ausbreitung des Coronavirus stellen sich laufend neue Fragen zum Verhalten im Betrieb: Darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter fragen, ob sie in Corona-Risikogebieten waren? Müssen Arbeitgeber darüber informieren, wenn ein Coronavirus-Fall im Betrieb aufgetreten ist? Antworten auf 7 aktuelle Fragen gibt – im Anschluss an sein erstes Interview – unser Experte Prof. Dr. Wolfgang Däubler im Interview.

1. Darf ein Arbeitgeber Mitarbeiter fragen, ob sie in Corona-Risikogebieten waren?

Ja, da hätte ich keine Bedenken. Wer aus dem Urlaub oder von einer Dienstreise nach China oder Italien zurückkommt, muss Auskunft darüber geben, ob er dort in einem Risikogebiet war. Der Arbeitgeber und die Arbeitskollegen müssen wissen, ob Ansteckungsrisiken bestehen oder nicht. Dem entspricht es, dass Bewerber seit jeher nach einer ansteckenden Krankheit gefragt werden dürfen. Eine allgemeine Frage: »Wo waren Sie im Urlaub?« ist dagegen nicht zulässig, da sie ausschließlich die Privatsphäre betrifft.

2. Um die Ärzte angesichts der Ausbreitung des Coronavirus zu entlasten, appellieren Kassenärzte an Arbeitgeber, in diesen Krisenzeiten bei leicht erkrankten Beschäftigten ein ärztliches Attest erst nach sechs Tagen zu fordern. Sollten sich Interessenvertretungen für solch eine Regelung einsetzen und diese schriftlich festhalten?

Ja. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG wird normalerweise nur dazu verwendet, die Pflicht zur früheren Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abzuwehren. Man kann es in der gegenwärtigen Situation aber auch im Sinne des Appells der Kassenärzte verwendet und diesen zumindest unterstützen.

3. Müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter darüber informieren, wenn ein Coronavirus-Fall im Betrieb aufgetreten ist? Darf der Arbeitgeber den Namen des betroffenen Arbeitnehmers preisgeben?

Die Beschäftigten müssen von dem Coronavirus-Fall informiert werden, damit sie sich besser schützen können. Dies gilt für alle, die mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sein konnten. Ist ein Betriebsteil vom restlichen Betrieb isoliert und kann man z. B. durch das Zugangskontrollsystem ausschließen, dass der Erkrankte dort war, so kann man diesen Teil ausnehmen.

Der Name des Betroffenen darf aber in keinem Fall genannt werden; das ist für die Vorsorgemaßnahmen nicht erforderlich. Inwieweit die Erkrankung dazu führt, dass zu Hause gearbeitet oder dass eine Quarantäne verhängt wird, ist eine andere Frage.

4. Müssen Arbeitnehmer den Arbeitgeber informieren, wenn in ihrem Bekanntenkreis ein Coronavirus-Fall aufgetreten ist?

Eine Informationspflicht besteht nur dann, wenn eine Ansteckungsgefahr besteht. Es geht also nicht um den ganzen Bekannten- und Freundeskreis, sondern nur um Personen, mit denen man in den letzten zwei Wochen unmittelbaren Kontakt hatte.

Bei Familienangehörigen wird dies in aller Regel der Fall sein. In solchen Fällen sollte man im Interesse der Gesundheit der Kolleginnen und Kollegen den Kontakt bekannt machen und nicht erst abwarten, bis vielleicht eine Quarantäne verhängt wird. Obwohl es sich um einen Vorgang aus dem Privatleben handelt, darf man nicht für sich behalten, dass man möglicherweise auch infiziert ist.

5. Dürfen Arbeitgeber anordnen, dass im Betrieb das Händeschütteln nicht mehr erlaubt ist? Kann der Betriebs-/Personalrat hier mitbestimmen?

Zur ersten Frage: Im Prinzip ja. Allerdings muss hier der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmen, da es nicht um ein notwendigerweise mit der Arbeit verbundenes Verhalten geht, sondern um eine zusätzliche Verhaltensregel. Hier gilt nichts anderes, als wenn das Tragen einer Dienstkleidung oder die Benutzung bestimmter Formeln im Umgang mit den Kunden vorgeschrieben wird. Dasselbe gilt nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG für den Personalrat im Bund.

6. Können sich Arbeitnehmer aus Angst vor Ansteckung weigern, an beruflichen Terminen außerhalb des Betriebs, z.B. Schulungen, Messen etc. teilzunehmen?

Ein Recht zur Arbeitsverweigerung besteht nur dann, wenn eine konkrete Gesundheitsgefahr zu befürchten ist. In solchen Fällen wird dann aber meist die Veranstaltung selbst – wie z. B. die Leipziger Buchmesse – abgesagt. Im Einzelfall sollte man mit dem Arbeitgeber darüber reden, ob die Teilnahme wirklich notwendig ist oder ob es nicht genügt, wenn man in einigen Monaten an einem gleichartigen Lehrgang oder einer vergleichbaren Messe teilnimmt. Nur wenn es Gründe gibt, gerade jetzt an den Veranstaltungen teilzunehmen, muss man hinfahren.

Eine Ausnahme ist zugunsten von Risikogruppen zu machen. Wer gerade eine Chemotherapie hinter sich hat und deshalb ein geschwächtes Immunsystem besitzt, sollte auch nicht der abstrakten Gefahr einer Ansteckung ausgesetzt werden. Er kann die Teilnahme an Schulungen, Messen usw. verweigern.

7. Kann der Arbeitgeber einzelne Beschäftigte nach Hause oder zum Arzt schicken, wenn sie mit unklaren Symptomen, die auf das Virus hindeuten könnten, im Betrieb erscheinen?

Ja. Die meisten Beschäftigten werden selbst zum Arzt gehen, um Klarheit zu gewinnen. Manche Städte organisieren dies so, dass der Arzt keinen Termin gibt, sondern das Gesundheitsamt informiert. Dieses nimmt dann an einem Platz, wo nur »Verdachtsfälle« hinkommen, den Test vor. Wird der Einzelne nicht aktiv, kann ihn der Arbeitgeber von der Arbeit freistellen und zum Test schicken. Dies rechtfertigt sich mit der »Fürsorgepflicht« gegenüber den übrigen Beschäftigten.

Den Einzelnen nur nach Hause zu schicken, ohne auf eine Klärung der Symptome hinzuwirken, wird selten vorkommen, weil dann der Arbeitgeber die Vergütung nach § 615 BGB fortbezahlen muss.

 Der Interviewpartner

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Dr. Wolfgang Däubler

Professor für Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht, Bürgerliches und Wirtschaftsrecht an der Universität Bremen. Er ist einer der bekanntesten Arbeitsrechtler.

 

 


Quelle: https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~7-aktuelle-Fragen-zum-Coronavirus-im-Betrieb~?newsletter=BR-Newsletter%2F2020-03-10&utm_source=br-newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=2020-03-10

Mehr Informationen finden Sie hier:

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31.01.20

Mitarbeiterversammlung 2020

Vorab möchten wir informieren, dass die Mitarbeiterversammlung 2020 am 12.11.20 um 13.45 Uhr in der Ev.-luth. Kirche Liebfrauen in Neustadt ist.

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20.12.19

Die MAV wünscht eine gesegnete Weihnachtszeit und einen „guten Rutsch“ ins neue Jahr!

 

Das Büro der MAV ist in der Zeit vom 23.12.19 – 03.01.20 nicht besetzt.

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19.12.19

Newsletter der MAV 2/2019

Inhalt:

1.      Übernahme der Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder

2.      Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

3.      TEILZEIT – ALLES WAS RECHT IST

4.      Hannoversche Landeskirche will keine Mehrarbeitszuschläge an Teilzeitkräfte, welche Mehrarbeit leisten, auszahlen

5.      Kleinbusfahrsicherheits-Training für Ehrenamtliche und Hauptberufliche

6.      Kita - Der wahre Kita-Skandal

7.      Termin der Mitarbeiterversammlung 2020

Download hier

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08.11.19

Aktuelle Information zur Übernahme des TV-L Abschlusses
Jahressonderzahlung soll weiter abgesenkt werden!

Zwischen der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite in der ADK gibt es zur rückwirkenden Übernahme des Tarifergebnisses des TV-L zum 01.01.2019 nur noch einen Streitpunkt bei der Jahressonderzahlung: Weil beim Tarifvertrag der Länder die Jahressonderzahlung auf den Stand von 2018 eingefroren wurde, haben die Arbeitgeber veranlasst, dass die damit verbundene Kürzung der Jahressonderzahlung als zusätzliche Kürzung an die kirchlichen Beschäftigten Ende November weitergegeben wird.

Mehr dazu hier

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23.10.19

Neue Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema "Teilzeit"


Die Broschüre "Teilzeit" des BMAS informiert über die rechtlichen Bedingungen, in Teilzeit zu arbeiten. Dabei werden auch die Themenbereiche "Arbeitsrecht", "Arbeitsverhältnis", "Betriebliche Mitbestimmung", "Sozialversicherungsrecht", "Geringfügige Beschäftigung", "Teilrente", "Altersteilzeit" und "Elternzeit" angesprochen. Umfangreich ist die Darstellung des sozialversicherungsrechtlichen Teils - also Unfall-, Kranken-, Pflege- Arbeitslosen- und Rentenversicherung.

Download hier (Stand: Juli 2019)

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07.10.19

Hannoversche Landeskirche will keine Mehrarbeitszuschläge an Teilzeitkräfte, welche Mehrarbeit leisten, auszahlen

Wie schon auf der Homepage des Gesamtausschusses am 15.02.2019 berichtet, hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 19.12.2018 (10 AZR 231/18) entschieden, dass eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten vorliegt, wenn diese bei Ableistung von Mehrarbeit erst bei Überschreitung der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten Mehrarbeitszuschläge beanspruchen können. Nach Einschätzung des Gesamtausschusses spricht aufgrund dieses Urteils viel dafür, dass bei angeordneter Mehrarbeit Teilzeitbeschäftigter, welche nicht im Laufe der nachfolgenden Woche wieder ausgeglichen wird, Mehrarbeitszuschläge fällig werden.

In Gesprächen des Gesamtausschusses mit dem Landeskirchenamt deutete sich zuerst an, dass dieses sich unserer Einschätzung anschließen würde. Nunmehr nimmt das Landeskirchenamt eine gegenläufige Position ein. Hintergrund sind zwei Urteile des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 30.04.2019 (7 Sa 346/18) und vom 03.05.2019 (8 Sa 340/18), sowie eine sich auf diese beiden Urteile beziehende Empfehlung des Verbandes kommunaler Arbeitgeber.

In den beiden Urteilen des LAG Nürnberg wird die Zahlung von Überstundenzuschlägen bei Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten abgelehnt, da nach Auffassung des Gerichtes diese Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten gerechtfertigt ist und somit keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz darstellt. Begründet wird dies vom Landesarbeitsgericht Nürnberg mit dem Leistungszweck der Regelung: „Sie beabsichtige, Beschäftigte vor Belastung durch Arbeitsstunden zu schützen, die über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgehen.“ Einen Bedarf, auch Teilzeitbeschäftigte vor der Überschreitung ihrer individuellen Teilzeitquote durch die Verteuerung ihrer Arbeitsleistung zu bewahren, hätten die Tarifvertragsparteien dagegen nicht gesehen und daher für diese Konstellation keine zusätzliche Entgeltverpflichtung geregelt. Bei beiden Urteilen wurde Revision eingelegt, so dass das Urteil des Bundesarbeitsgerichts abgewartet werden muss. Aufgrund der Urteile des Bundesarbeitsgerichts sowie des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat der Verband kommunaler Arbeitgeber eine Bewertung vorgenommen und entschieden, dass bis auf Weiteres keine Mehrarbeitszuschläge an Teilzeitkräfte zu zahlen sind. Dieser Rechtsauffassung schließt sich das Landeskirchenamt erst einmal an.

Trotzdem können Teilzeitbeschäftigte, die angeordnete Mehrarbeit leisten, natürlich gegenüber ihrem Arbeitgeber Anträge auf Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen stellen. Allerdings ist damit zu rechnen, dass diese Anträge aufgrund der Positionierung des Landeskirchenamtes abgelehnt werden. Ein schriftlicher Antrag auf Auszahlung von Mehrarbeitszuschlägen auf geleistete Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung könnte sich im Nachhinein aber noch positiv auswirken. Sollte das Bundesarbeitsgericht in den beiden Urteilen des Landesarbeitsgerichts Nürnberg zu der Überzeugung gelangen, dass doch eine Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter im Rahmen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vorliegt, müssten schriftlich geltend gemachte Ansprüche auch im Nachhinein noch vergütet werden. Die Mitarbeitervertretungen sollten sich im Rahmen ihres Auftrags als Interessenvertretung der Kolleginnen und Kollegen für eine Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten, welche Mehrarbeit leisten, stark machen.

Selbstverständlich hat auch jeder einzelne Beschäftigte die Möglichkeit, seine vermeintlichen Ansprüche in einem Arbeitsgerichtsverfahrens geltend zu machen. Da der Ausgang aufgrund der widersprüchlichen Rechtsprechung mehr als offen ist, empfiehlt sich eine vorherige fachanwaltliche Beratung.

Unstrittig ist die Umsetzung eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2017, wonach Teilzeitbeschäftigten, die im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit ungeplante Mehrarbeitsstunden leisten, auch dann Anspruch auf einen Überstundenzuschlag haben, wenn durch die Mehrarbeit die Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter nicht überschritten wird.

Siegfried Wulf

(Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers)

Gerichtsurteile:

Landesarbeitsgericht Nürnberg 7. Kammer Entscheidungsdatum: 30.04.2019
Landesarbeitsgericht Nürnberg 8. Kammer Entscheidungsdatum: 03.05.2019
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18

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12.07.19

Tarifabschluss für Beschäftigte nach TV-L

Für die kirchlichen Mitarbeitenden, auf deren Dienstverhältnis der Tarifvertrag der Länder Anwendung findet, werden die für die Arbeitnehmer, Auszubildenden und Praktikanten der Länder zum 1.Januar 2019 tarifvertraglich vereinbarten Entgelterhöhungen rückwirkend ab dem 1.Januar 2019 zur Auszahlung gebracht.Die rückwirkende und die laufende Zahlung der Entgelterhöhung mit der Entgeltabrechnung erfolgt im August 2019.

Hier nun (vorbehaltlich) die entsprechenden Tabellen dazu:

01.01. - 31.12.2019

01.01. - 31.12.2020

01.01. - 30.09.2021

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28.06.19

Newsletter der MAV 1/2019

Inhalt:

1.      GVH Jobticket / GVH-FirmenAbo

2.      Brückenteilzeit - Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz erleichtern Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit nach Teilzeitarbeit

3.      Entgelt im Krankheitsfall

4.      Aktuelles aus der Arbeit der Schwerbehindertenbeauftragten Diana Dannenberg

5.      Überlastungsanzeige / Gefährdungsanzeige

6.      Verabschiedung Friedlind Eichhorn

7.      Verlängerung der augenblicklichen Amtszeit der Mitarbeitervertretungen in der hannoverschen Landeskirche

8.      Tarifabschluss für Beschäftigte nach TV-L

9.      Überstundenzuschläge nun auch bei Teilzeitarbeit

10.  Quiz zum Arbeitrecht - Muss ich bei dieser Hitze wirklich noch arbeiten ?

Download Newsletter

Wir wünschen allen Beschäftigten einen guten Start in die Sommerferien!

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13.06.19

Kleinbusfahrsicherheits -Training für Ehrenamtliche und Hauptberufliche

Der Arbeits- und Gesundheitsschutzkreis des Kirchenkreises Neustadt-Wunstorf hat am 08.06.19 ein Kleinbusfahrsicherheits-Training durchgeführt. Insgesamt 12 Ehrenamtliche und Hauptberufliche aus dem Kirchenkreis Neustadt-Wunstorf haben an diesem Training auf dem Gelände des ADAC Fahrsicherheitszentrums in Hannover/Laatzen teilgenommen. Zielgruppe waren die FahrzeugführerInnen, die in diesem Jahr einen Kleinbus im Rahmen von
verschiedenen Maßnahmen (Konfirmandenferienseminar,

Sommerfreizeiten usw. ) fahren werden. Das Training umfasste u.a. Rangierübungen, Ladungssicherung, Bremsen in Kurven, Ausweichen und Unter- und Übersteuern auf glattem und griffigem Belag.
Besonderer Dank gilt den Firmen Temps und Geisler aus Neustadt am Rübenberge, den Stadtjugendpflegen Neustadt und Wunstorf und dem Autohaus Trebeljahr aus Wunstorf, die Kleinbusse zur Verfügung gestellt haben. „Ich finde es richtig gut, dass Ehrenamtliche und Hauptberufliche sich hier freiwillig qualifizieren und dass der Kirchenkreis Geld in die Hand genommen hat, um hier präventiv tätig zu werden,“ sagte der Organisator Klaus-Dieter Coring-Weidner, der Mitglied im Arbeits- und Gesundheitsschutzkreis des Kirchenkreises Neustadt-Wunstorf ist.