Arbeits- und Gesundheitsschutz

1. Arbeitssicherheit in der hannoverschen Landeskirche
2.
Arbeitsschutzausschuss
3.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
4. Berufsgenossenschaften
5. Arbeitsmedizinische Betreuung
6. Alles zum Thema "Bildschirmarbeitsbrillen"
7. Überlastungs-/Gefährdungsmeldung
8. Begleitete Auszeit im Kloster Barsinghausen
9. Dienstradleasing durch Entgeltumwandlung

1. Arbeitssicherheit in der hannoverschen Landeskirche:

Die Koordinatorin für Arbeitssicherheit ist Frau Veronika Stein im Landeskirchenamt, Tel.: 0511 / 1241-250.

Links:

Homepage der hannoverschen Landeskirche zum Thema Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz:

http://arbeitssicherheit.landeskirche-hannovers.de

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2. Arbeitsschutzausschuss:

Gemäß der Präventionsvereinbarung zwischen EKD und Berufsgenossenschaften ist in allen Landeskirchen, auch der hannoverschen, ein Arbeitsschutzausschuss gebildet worden. Seit 2003 ist der Gesamtausschuss im Arbeitsschutzausschuss der hannoverschen Landeskirche als Vertreter der Mitarbeiterschaft mit zwei Mitgliedern vertreten. Augenblicklich sind dies Siegfried Wulf und Ralf Vullriede.


Kirchenkreise können ebenfalls Arbeitsschutzausschüsse (auch Arbeitsschutzkreise genannt) bilden.

Das Landeskirchenamt fördert die Bildung von Arbeitsschutzausschüssen bzw. Arbeitsschutzkreisen auf Kirchenkreisebene (Rundverfügung K3/2008 vom 4. September 2008) und Runderverfügung G 10/2013 vom 18. Juli 2013) . Die MAV Neustadt-Wunstorf hat nach der Ablehung im Jahr 2009 erneut einen Antrag an den Kirchenkreisvorstand auf Bildung eines Arbeitsschutzkreises gestellt. Diesmal ist der Antrag genehmigt worden und am 28.11.2016 ist der neue Arbeits-und Gesundheitsschutzkreis im Kirchenkreis Neustadt-Wunstorf gebildet worden.
Es ist angestrebt, dass aus jeder Region des Kirchenkreises (KK) ein Mitglied vertreten ist.

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3. Fachkräfte für Arbeitssicherheit:

Mit der sicherheitstechnischen Beratung und Betreuung unseres Kirchenkreises ist der Sicherheitsingenieur der EFAS, Herr Thorsten Scherf,(0511) 27 96-638
E-Mail: scherf@efas-online.de beauftragt. Die EFAS ist zu erreichen unter Tel.: 0511 / 2796-640 oder per E-Mail unter info@efas-online.de .
Es gibt eine Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und den Berufsgenossenschaften. Danach soll die EFAS regelmäßige Begehungen in den Einrichtungen durchführen. Darüber hinaus können die Sicherheitsingenieure zu Informationsveranstaltungen eingeladen werden und bieten auch selbst solche an. Auch dies ist Bestandteil der oben genannten Vereinbarung. Da die Akzeptanz für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden oftmals zu wünschen übrig lässt, setzt die EFAS zukünftig neben den Begehungen verstärkt auf Fachtagungen und Informationsveranstaltungen vor Ort.

Die Evangelische Fachstelle für Arbeitsschutz (EFAS) ist hier zu erreichen:

www.efas-online.de

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4. Berufsgenossenschaften:

Auch Berufsgenossenschaften begehen Einrichtungen und sind für diese zuständig. Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften bei der Kirche:
Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) ist allgemein für die Kirchen zuständig und bietet gute Fortbildungsseminare zu diesen Themen an. Für Kindertagesstätten ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zuständig. Für Friedhöfe ist die Gartenbauberufsgenossenschaft  zuständig.

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5. Arbeitsmedizinische Betreuung

Die arbeitsmedizinische Betreuung in der hannoverschen Landeskirche, aber auch der restlichen Gliedkirchen der EKD, wird vom Betriebsärzlichen Dienst BAD wahrgenommen. Der Koordinator ist Herr Dr. Peter Gülden, Tel.: 0511 / 16792-34 oder 0511 / 709060-14. E-Mail: guelden@bad702.bad-gmbh.de. Welche Leistungen, wie z. B. die Vorsorgeuntersuchungen G37 für Bildschirmarbeitsplätze oder die nach der Biostoffverordnung für Kindertagesstättenmitarbeiterinnen, man bei der BAD anbietet, können Sie aus dem ebenfalls als Datei eingestellten Betreuungskatalog BAD 2010 ersehen.

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6. Alles zum Thema Bildschirmarbeitsbrillen:

Aktuelle Informationen von der Personalsachbearbeitertagung 2014:

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7. Überlastungs-/Gefährdungsmeldung

Die Arbeitsverdichtung hat in den letzten Jahren unter dem fortwährenden Kostendruck immer mehr zugenommen. Notwendige Neueinstellungen oder Reparaturen wurden nicht vorgenommen. Die „unendlich leidensfähigen“ Mitarbeitenden haben alles mitgetragen, es ging ja schließlich um die Existenz der Einrichtung oder das Wohl der Kirchengemeinde. Wer da nicht mitziehen wollte oder konnte hatte schlechte Karten im Team. Und ein Aufbegehren oder gar Bemängeln der Missstände kam schon gar nicht in Frage, geschweige denn das Schreiben einer Beschwerde. Es könnte dann der Verdacht entstehen man wolle sich der Verantwortung entziehen oder für eine persönliche Überforderungssituation dem Arbeitgeber die Verantwortung zuschieben. Auf diese Sichtweise treffen wir häufig. Dabei ist das Benennen von Mängeln und Gefahren gerade ein besonders verantwortliches Handeln, das die Erledigung der zugeschriebenen Aufgaben sicherstellt und die Verantwortung für die Schaffung des erforderlichen Rahmens zur Aufgabenerfüllung an den Arbeitgeber zurückgibt.
Um das möglichst zielgerichtet und erfolgversprechend anzugehen, braucht es aber das notwendige Wissen, einen sicheren rechtlichen Hintergrund und eine entsprechende Form: die der Überlastungs oder Gefährdungsanzeige. Diese Anzeige soll den Arbeitgeber in die Lage versetzen, entsprechende Entscheidungen zu fällen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

Dienstvereinbarung zum 01.11.21 zu Überlastungs-/Gefährdungsmeldungen abgeschlossen

Download der Dienstvereinabarung

Formular als Worddokument

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Mehr Informationen gibt es hier:

8. Begleitete Auszeit im Kloster Barsinghausen

Das Haus Inspiratio bietet einen geschützten Raum zur körperlichen und
seelischen Regeneration, zur beruflichen Klärung und zur geistlichen Vergewisserung. Im Sinne professioneller Selbstsorge kann es sinnvoll sein,
sich in bestimmten Situationen eine Auszeit zu nehmen und so einem Ausbrennen (Burnout) vorzubeugen, eine aktuelle Krise zu überwinden und
neue Orientierung zu gewinnen. Inspiratio bietet die Möglichkeit, sich für
sechs Wochen aus dem beruflichen und privaten Umfeld zurückzuziehen.
Das gibt Freiraum, sich in einem geschützten Rahmen aktiv mit der eigenen Lebens- oder Arbeitssituation auseinanderzusetzen.

Homepage Haus Inspiration:  www.inspiratio-barsinghausen.de

Mehr dazu in der Rundverfügung G 10 aus 2015 download hier


9. Dienstradleasing durch Entgeltumwandlung

Nachdem die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission bereits am 10.12.2020 beschlossen hat, dass durch Entgeltumwandlung das Leasing eines Dienstrads ermöglicht werden soll, hat die Landeskirche nun einen Rahmenvertrag mit „Mein Dienstrad“ abgeschlossen, so dass in Kürze Mitarbeitende über diese Leasingfirma ein Fahrrad erwerben können. Der Start verzögerte sich noch, weil die Landeskirche neue Versicherungsverträge abschließen musste.

Die Informationen hierzu sind jetzt an die Kirchenkreise versendet worden und die MAV hat in ihrer Sitzung am 02.12.21 beschlossen, die Musterdienstvereinbarung zum Dienstradleasing abzuschließen und den Kirchenkreis darüber informiert, damit dieser auch der Vereinbarung zustimmt. Zusätzlich muss jeder Kirchenvorstand jeder Kirchengemeinde dieser Musterdienstvereinbarung zustimmen. Wichtiger Hinweis: Den genauen Start können wir Ihnen zur Zeit noch nicht mitteilen. Wir werden Sie über den Newsletter und die Homepage weiter informieren.

Erst danach haben Mitarbeitende die Möglichkeit, das Dienstradleasing in Anspruch zu nehmen. Dies geschieht dann im Rahmen der Entgeltumwandlung. Aufgrund der Entgeltumwandlung vermindert sich nicht nur das Steuer-Brutto, sondern auch das Sozialversicherungs-Brutto. Auf den umgewandelten Entgeltbetrag werden keine Sozialversicherungsbeiträge an die gesetzliche Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung entrichtet. Durch die z. B. geringeren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur Zusatzversorgung (ZVK) ergeben sich in der Folge geringere Rentenanwartschaften. Wegen des geringeren Bruttoentgelts vermindert sich auch ein etwaiges Krankengeld.

Mitarbeitende, die Interesse an einem Dienstradleasing haben, sollten sich also genau informieren, ob ein Leasing für sie vorteilhaft ist. Von Vorteil ist, dass die Dienstgeber neben dem Anteil an der Leasingrate auch die Kosten für eine Versicherung und den Wartungsvertrag des Fahrrades übernehmen (bei den privat-rechtlich Beschäftigten). Sobald der*die Mitarbeitende (z. B. infolge Beendigung des Dienstverhältnisses, Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts bzw. Beurlaubung ohne Bezüge, Elternzeit, Ende der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (nur privatrechtlich Beschäftigte), Versetzung zu einem anderen Dienstherrn (nur öffentlich-rechtlich Beschäftigte) kein Entgelt /Gehalt bezieht, ist die Nutzung des Dienstrades untersagt.

Nachteilig könnte sein, dass für das Leasing der Listenpreis für das Fahrrad veranschlagt wird. Durch Händlerrabatte und ähnliches kann es deshalb durchaus günstiger sein, ein Fahrrad direkt zu erstehen.

Berechnungsbeispiele können Mitarbeitende auf der Website von „Mein Dienstrad“ eingeben. Auch weitere Informationen sind dort abrufbar. Ob sich das Leasing eines Fahrrades lohnt, muss jede/r Mitarbeitende selbst entscheiden.

Hier gibt es noch kritische Hinweise von ver.di:

https://bund-laender-nrw.verdi.de/service/++co++04610690-5719-11e7-b58e-525400940f89

Downloads:

Handreichung zum Dienstradleasing

Überlassungsvertrag für privatrechtlich beschäftigte Mitarbeiter*innen

Überlassungsvertrag für Kirchenbeamt*innen

Arbeitgeberhandbuch

Dienstvereinbarung in Word